Neu - Einsteiger Yoga
Dieser Kurs richtet sich an alle, die noch nie Yoga gemacht haben, es aber schon immer einmal ausprobieren wollten und an alle, die ihre Yoga-Grundlagen vertiefen möchten. Wir starten komplett bei null und jede(r) ist willkommen. Außer bequemer Kleidung und einem kleinen Handtuch brauchst du nichts weiter. Falls du eine Yogamatte und/oder Yogablöcke hast, kannst du diese natürlich gerne mitbringen.
Kursdauer: 11. Februar – 31. März (8 Termine) immer Dienstags von 18:15-19:30 Uhr
Kursgebühr: Für TVO Mitglieder 40 € und für Nicht-Mitglieder 80€
Mitgliederversammlung 2020
Die diesjährige Mitgliederversammlung findet am Samstag, den 14.03.20 um 20.00 Uhr, im Clubhaus des TV Ottersheim statt. An alle Mitglieder ergeht auf diesem Wege herzliche Einladung.
Tagesordnung: 1.) Begrüßung und Eröffnung
2.) Berichte
des Schriftführers
des Rechners
der Turnwartin
aus der SG Ottersheim/Bellheim/Kuhardt/Zeiskam
des 1.Vorsitzenden
3.) Bericht Kassenprüfer und Entlastung der Vorstandschaft
4.) Satzungsänderung
5.) Neuwahlen
6.) Informationen – Anfragen
In der diesjährigen Mitgliederversammlung ist über Satzungsänderungen zu entscheiden. Nachfolgend werden die von den Satzungsänderungen betroffenen Paragraphen aufgeführt und hierbei alte und neue Satzung gegenübergestellt. Darüber hinaus sind die Satzungsänderungen im Clubhaus des Turnvereins ausgehängt.
1. Änderung:
ALT:
§ 1
Name und Sitz des Vereines
(3) Der Verein ist Mitglied des Pfälzer Handballverbandes, des Pfälzer Turnerbundes und des Sportbundes Pfalz. Er ist an deren Satzungen gebunden.
NEU:
§ 1
Name und Sitz des Vereines
(3) Der Verein ist Mitglied des Pfälzer Handballverbandes, des Pfälzer Turnerbundes, des Sportbundes Pfalz und des Ju-Jutsu-Verbandes Rheinland-Pfalz. Er ist an deren Satzungen gebunden.
2. Änderung
ALT: § 2
Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
(6) Der Verein darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Notwendige Auslagen können erstattet werden. Eine Ehrenamtspauschale kann gewährt werden nach den jeweils gültigen gesetzlichen Vorgaben, gem.§3 Nr. 26a EStG. Die Gewährung erfordert den einstimmigen Beschluss der Vorstandschaft.
NEU:
§ 2
Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“der Abgabenordnung.
(6) Der Verein darf keine Persondurch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Notwendige Auslagen können erstattet werden. Eine Ehrenamtspauschale kann gewährt werden nach den jeweils gültigen gesetzlichen Vorgaben, gem.§3 Nr. 26a EStG. Die Gewährung erfordert den einstimmigen Beschluss der Vorstandschaft.
3. Änderung
ALT: § 6
Ehrenmitglieder
(1)Zu Ehrenmitgliedern können ernannt werden:
1. Personen mit außergewöhnlichen Verdiensten oder Leistungen in Verbindung mit besonders langjähriger Mitgliedschaft
2. Vereinsmitglieder, die seit mindestens 50 Jahren das aktive Wahlrecht ausüben.
(2)Ehrenmitglieder haben alle Rechte und Pflichten der Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.
NEU:
§ 6
Ehrenmitglieder
(1) Zu Ehrenmitgliedern können ernannt werden:
3. Personen mit außergewöhnlichen Verdiensten oder Leistungen in Verbindung mit besonders langjähriger Mitgliedschaft
4. Vereinsmitglieder, die seit mindestens 50 Jahren das aktive Wahlrecht ausüben.
(2) Ehrenmitglieder haben alle Rechte und Pflichten der Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.
(3)Alle weiteren Ehrungen sind in der Ehrungsordnung festgelegt. Diese darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Die Ehrungsordnung bedarf zu ihrer Rechtsgültigkeit der Genehmigung des Vorstandes.
4. Änderung
ALT: § 16
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Anwesenden beschlossen werden. Die Abstimmung erfolgt schriftlich.
(2) Im Falle der Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Gemeinde Ottersheim übergeben. Diese hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.
NEU:
§ 16
Datenschutz
Die Datenschutzerklärung ist in der Datenschutzordnung festgelegt. Diese beinhaltet die „Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person“ gemäß Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Die Datenschutzordnung bedarf zu ihrer Rechtsgültigkeit der Genehmigung des Vorstandes.
§ 17
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Anwesenden beschlossen werden. Die Abstimmung erfolgt schriftlich.
(2)Im Falle der Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Gemeinde Ottersheim übergeben. Diese hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.